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Nein. Für sie gilt das Arbeitsgesetz ArG sowie die Regelungen und Weisungen der Wirtschaftsämter.
Der Lehrvertrag ist ein Einzelarbeitsvertrag, allerdings mit einigen Besonderheiten. Im OR ist er denn auch unter “besonderen Einzelarbeitsverträgen” geregelt. Inhaltlich besteht die Besonderheit darin, dass als Gegenleistung für die Arbeit der lernenden Person nicht der Lohn, sondern die fachgemässe Ausbildung im Vordergrund steht.
Diese Frage ist in der eidg. Verordnung über die berufliche Grundbildung geregelt.
Darin heisst es:
In einem Betrieb, in dem eine entsprechend qualifizierte Berufsbildnerin oder ein entsprechend qualifizierter Berufsbildner zu 100 Prozent beschäftigt ist, darf eine lernende Person ausgebildet werden.
Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
Als Fachkraft gilt, wer über ein Fähigkeitszeugnis im Fachbereich der lernenden Person oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
Tritt eine lernende Person in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung ein, so
kann eine weitere lernende Person ihre Bildung beginnen.